Für Antragsteller, die eine berufspraktische Tätigkeit vor dem 23.06.2017 begonnen haben, muss diese nicht unter Aufsicht eines Berufsangehörigen oder der Architektenkammer absolviert werden.
Fremdsprachige Nachweise sind mit der deutschen Übersetzung einzureichen. Die Übersetzungen sind von einem zertifizierten Dolmetscher anzufertigen und zu bestätigen.
Für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss fallen Gebühren gemäß der Kostenordnung in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Architektenkammer Thüringen an.
Die Architektenkammer Thüringen darf gemäß § 31 ThürAIKG zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang zweckgebunden personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über Personen, die in die von der Kammer nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Listen oder Verzeichnisse eingetragen sind, eingetragen werden wollen oder Dienstleistungen angezeigt haben.
Ich erkläre, dass für meine Person keine der in § 12 ThürAIKG genannten Versagungsgründe vorliegen, die einer Eintragung als freiwilliges Mitglied entgegenstehen. Die Vorschriften des § 12 ThürAIKG sowie die Berufspflichten i.V.m. der Berufsordnung der Architektenkammer Thüringen sind mir bekannt.