gemäß Mietvertrag habe ich drei Monatsmieten als Kaution in bar an Sie entrichtet.
Gemäß § 551 Abs. 3 BGB sind Sie verpflichtet, diese Kaution getrennt von Ihrem Vermögen bei einem
Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Aufgrund der Tatsache, dass ich von Ihnen noch keine Bestätigung über die Anlage der Kaution erhalten habe,
möchte ich von meinem Recht auf Auskunft über die Anlage der Kaution Gebrauch machen und Sie bitten, mich
unverzüglich davon zu unterrichten.
Sollten Sie die Kaution noch nicht auf ein Sparkonto angelegt haben, darf ich Sie bitten, dies umgehend
nachzuholen, um uns beiden erhebliche Nachteile zu ersparen.
Mit freundlichen Grüßen