Zum Unterhalt verpflichtet sind Ehegatten untereinander, Verwandte in gerader Linie untereinander (z. B. Kinder gegenüber den Eltern), der Vater gegenüber seinem nichtehelichen Kind, der Vater/die Mutter gegenüber dem anderen Elternteil ihres nichtehelichen Kindes, wenn dieses von dem jeweils anderen Elternteil betreut wird, geschiedene Ehegatten untereinander, Lebenspartner i. S. d. § 1 LPartG untereinander, frühere Lebenspartner untereinander. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegt eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor, können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen auf Nachweis bis zu bestimmten Höchstbeträgen gemäß § 18 WoGG abgesetzt werden.
Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, wird um gewissenhafte Beantwortung der nachfolgenden Fragen gebeten. Bitte haben Sie Verständnis für die eingehenden Fragestellungen, welche für eine sachgerechte Entscheidung unumgänglich sind. Die Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen.