Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 WaffG (für Waffen oder Munitionssachverständige) - (Thüringen) (Seite 1)

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Sie sind gemäß § 39 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Prüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrens- register sowie ggf. Erziehungsregister, eine Stellungnahme der Polizeidienstellen der für die letzten 10 Jahre innegehabten Wohnsitze oder des zuständigen Landeskriminalamtes, der Bundespolizeibehörde, des Zollkriminalamtes sowie eine Auskunft der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verfassungsschutzbehörde und eine Auskunft aus dem Melderegister Ihrer Wohnsitzgemeinde ein.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 WaffG (für Waffen- oder Munitionssachverständige)

Alle Angaben sind Pflichtangaben und müssen beantwortet werden, soweit nicht anders gekennzeichnet.

Persönliche Angaben
Geschlecht
Wohnanschrift des Antragstellers in den letzten 10 Jahren
1
Angaben zum
Angaben zu bisherigen waffenrechtlichen Erlaubnissen bzw. zu den beantragten Schusswaffen