Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis - (Thüringen) (Seite 1)

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Sie sind gemäß § 39 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Prüfung Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung holt die Behörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie eine Auskunft der für Ihren Wohnsitz zuständigen Verfassungs- schutzbehörde und eine Auskunft aus dem Melderegister Ihrer Wohnsitzgemeinde ein.

Bitte beachten Sie: Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, benötigen grundsätzlich für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein auf eigene Kosten beizubringendes amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung (§ 6 Abs. 3 WaffG).

Antrag

Angaben zur antragstellenden Person

Angaben zur antragstellenden Person
Geschlecht
Wohnanschrift des Antragstellers in den letzten 5 Jahren
1
Angaben zum
*)

Nur innerhalb eines Monats nach Annahme des Erbes möglich.

**)

Berechtigt auch zum Besitz der bestimmten Munitionsart.