Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version) (Seite 1)
Bitte lesen Sie sich das Merkblatt aufmerksam durch und heben Sie eine Ausfertigung
bei Ihren Unterlagen auf!
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschussstelle.
Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG sind Sie gem. §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) sowie § 1 Abs. 3 UVG verpflichtet.
beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht oder
beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen bzw. eine erhebliche Mitbetreuung durch den anderen Elternteil erfolgt oder
der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt) bzw. verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes (LPartG) eingeht, (hierzu können auch ausschließlich religiös geschlossene Ehen zählen) oder
in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des LPartG lebt (z.B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt), oder
das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet, oder
von z. B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, oder
der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken, oder
das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt 3) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält, oder