Anzeige für beabsichtigte Tätigkeiten mit Begasungsmitteln gemäß Anhang I Nr. 4.3.2 GefStoffV (Seite 1)

Absender (genaue Anschrift und Telefonnummer des Erlaubnisscheininhabers)
Anzeigefristen:

spätestens eine Woche vorher (Ausnahmeregelungen in begründeten Fällen), 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen

Hinweis:

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Begasungen mit Ethylenoxid und Gemischen, die Ethylenoxid enthalten, in vollauto- matisch programmgesteuerten Sterilisatoren und für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.

Für die Anzeigepflicht mit Formaldehydlösungen, einschließlich Stoffen und Gemischen, wurde ein gesondertes Musterformular eingestellt.

Gemäß Anhang I Nummer 4.3.2 der Gefahrstoffverordnung zeigen wir hiermit an, dass eine Begasung durchgeführt werden soll.

Art der Begasung (Bitte ankreuzen)

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Art des Begasungsmittels (Bitte ankreuzen)

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Begasungsmittel

Begasungsmittel