Wenn ja, weise ich Sie vorsorglich auf § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hin. Eine bereits ergangene Kündigung kann vom Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) nicht rückwirkend für zulässig erklärt werden.
(bei schriftlicher Anzeige der Elternzeit bitte das Schreiben der/des Beschäftigten und – sofern erfolgt – Ihre Bestätigung der Elternzeit als Anlage beifügen).