Merkblatt: Die Eichverwaltung informiert - Instandsetzer (Seite 1)
Der Antrag auf Erteilung der Befugnis ist an die für den Sitz des Instandsetzers zuständige Behörde zu richten. Der Antragsteller erhält die entsprechenden Antragsunterlagen. In dem Antrag sind die Messgeräte/Messgerätearten, für welche die Befugnis beantragt wird, zu benennen. Die zuständige Behörde kann Angaben und Unterlagen zum Nachweis der genannten Voraussetzungen verlangen, soweit es für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Befugnis als Instandsetzer schließt in der Regel eine Besichtigung des Betriebes mit ein.
Sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt durch die zuständige Behörde die schriftliche Erteilung einer Befugnis, bestimmte instandgesetzte Messgeräte/ Messgerätearten mit einem Instandsetzerkennzeichen nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu versehen. Dem Instandsetzer wird im Zuge der Befugniserteilung ein Instandsetzerkennzeichen zugeteilt.
Der Instandsetzer hat als Instandsetzerkennzeichen eine Klebemarke entsprechend seiner Befugnis zu verwenden. Entfernte Sicherungszeichen hat der Instandsetzer durch die ihm vorgegebenen Sicherungszeichen im Sinne der Anlage 8 Nr. 3.2 der Mess- und Eichverordnung zu ersetzen. Die Sicherungszeichen können auch als Plombenzeichen ausgeführt sein.
Der Instandsetzer hat Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war. Die Eichfrist endet nicht vorzeitig, wenn Messgeräte instand gesetzt wurden. Er hat im unteren Feld des Kennzeichens das Datum der Instandsetzung und sein Namenskürzel einzutragen und die für die Eichung zuständige Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit dem Formblatt „Instandsetzungs- benachrichtigung“ über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis zu setzen.