Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Gesetz zum Schutze von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG) (Seite 1)

Hinweis:

Die Meldung einer stillenden Frau ist nur erforderlich, sofern eine Schwangerschaftsmitteilung nicht erfolgt ist.

Name und Anschrift des Arbeitgebers
Ansprechpartner/in im Betrieb
I.
Angaben auf Grund § 27 MuSchG (Pflichtangaben)
Die Frau ist:
Schülerin/Studentin
Beamtin
Benachrichtigungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a MuSchG:
Beabsichtigen Sie eine Schülerin oder Studentin an Ausbildungsveranstaltungen/ Praktika in der Zeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr nach den Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MuSchG teilnehmen zu lassen?
Benachrichtigungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b MuSchG:
Beabsichtigen Sie die Frau an Sonn- und Feiertagen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 MuSchG zu beschäftigen?
Benachrichtigungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c MuSchG:
Beabsichtigen Sie die Frau mit getakteter Arbeit gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 3 oder § 12 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG zu beschäftigen?
II.
Angaben zur bisherigen Beschäftigung der Frau (freiwillige Angaben zur Vermeidung von Nachfragen, da die Behörde nach § 27 MuSchG die Aufgabe hat, zu prüfen, ob die Frau durch die Maßnahmen des Arbeitgebers ausreichend vor möglichen Gefährdungen geschützt ist)
Das Arbeitsverhältnis ist
Heimarbeit