Ein Kind im Sinne von § 2 Abs. 1 JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.
Für eine rechtzeitige Bearbeitung ist es notwendig, dass der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antrag mit den erforderlichen Erklärungen mindestens drei Wochen vor Beschäftigungsbeginn beim TLV eingegangen ist.