Ihr Antrag sollte mindestens fünf Werktage vor dem Sonntag / Feiertag, an welchem Arbeitnehmer (AN) beschäftigt werden sollen, beim TLV eingegangen sein. Diese Mindestfrist ist erforderlich, um Ihren Antrag zu prüfen, um Ihrerseits Rückfragen zu beantworten und um ggf. mit anderen Behörden (z. B. bei Baustellen außerhalb Thüringens) Kontakt aufzunehmen.
Ein Antrag kann gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens vorliegen, welche die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und/oder Feiertagen erfordert. Diese Ausnahme ist auf fünf Sonn- und/oder Feiertage im Kalenderjahr begrenzt.
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass Sie als Antragsteller gemäß § 26 Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) eine Mitwirkungspflicht und somit nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen und geeignete Beweis- mittel (s. Pkt. 2 ff.) vorzulegen/zu übersenden haben.