Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz (Seite 1)

Hinweis:

Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 und T1
ist bei der zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.

Angaben Antragsteller/in
Anrede

Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes liegt vor:

Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes liegt vor:
Zusatzinfo

Bitte zutreffendes ankreuzen!

zeigt mit nachfolgendem Datum folgendes an:
Aufnahme / Einstellung bzw. Eröffnung / Schließung
Angaben zur Zweigniederlassung
Eröffnung / Schließung
Angaben zur unselbständigen Zweigstelle
Bestellung / Abberufung / Wechsel