Antragsteller, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, müssen neben ihrem besonderen Bedürfnis nachweisen, dass sie die für den selbstständigen Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderliche Besonnenheit besitzen und imstande sind, diese Stoffe vor unbefugtem Zugriff – auch durch Angehörige des Haushalts, in dem sie leben – zu sichern.
Bitte hierzu gesondertes Blatt beifügen.