Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
  • Da der Gesetzgeber verschiedene Kategorien
    der Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Schwer-
    behinderte festgelegt hat, muss die Straßenverkehrs-
    behörde entscheiden, welche Genehmigung für Sie
    ausgestellt werden kann. Hierfür ist die Vorlage des
    Einstufungsbescheides des Versorgungsamtes
    – nicht des Behindertenausweises! – notwendig.

  • Die Ausnahmegenehmigung darf auch bei Vorliegen von nicht besserungsfähigen Behinderungen für längstens fünf Jahre erteilt werden. Sie gilt dann für das gesamte Bundesgebiet, im Fall des EU-einheitlichen Ausweises mit nationalen Einschränkungen auch in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Weitere Hinweise erhalten Sie hierzu aus dem Merkblatt, das Sie zu diesem Thema durch Ankreuzen mit anfordern können.

  • Außer in besonders gelagerten Fällen werden die Ausweise kostenfrei erteilt.

Ich lege hiermit

und beantrage einen Schwerbehindertenparkausweis.

Für Erziehungsberechtigte, die den Antrag zur Beförderung eines schwerbehinderten Kindes oder Jugendlichen stellen:

Bitte erkundigen Sie sich vor Antragstellung bei der ausstellenden Behörde, ob die Vorlage eines Passfotos erforderlich ist.

Für Vertretungsberechtigte, die im Namen des Behinderten beantragen:
Ist es dem Antragsteller möglich, eine eigenhändige Unterschrift zu leisten?

Bitte fügen Sie außerdem eine Kopie Ihrer Vertretungsberechtigung bei.

Unterschrift des Antragstellers bzw. des Vertretungsberechtigten