Der Veranstalter stellt hiermit alle Körperschaften des öffentlichen Rechts von allen Ersatzansprüchen frei, die aus Anlass der Veranstaltung auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von Teilnehmern oder Dritten geltend gemacht werden. Er übernimmt die Wiedergutmachung aller Schäden, die auch ohne eigenes Verschulden von Teilnehmern durch die Veranstaltung oder aus Anlass ihrer Durchführung an den zu benützenden Straßen einschließlich der Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie an Grundstücken (Flurschäden) entstehen). Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Haftpflicht des Veranstalters unberührt.
Dem Veranstalter und den Teilnehmern stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger zu, die durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benützenden Straßen samt Zubehör verursacht sein können. Die Straßenbaulastträger und Erlaubnisbehörden übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Straßen uneingeschränkt benutzt werden können.