Merkblatt Versorgungswerk (Seite 1)
Während der Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind Pflichtbeiträge zum Auf- und Ausbau der Versorgung zu leisten.
Diese entrichten grundsätzlich einen einkommensbezogenen Beitrag aus dem (nachgewiesenen) Gewinn aus selbständiger Arbeit. Der Beitrag errechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Beitragssatzes und der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag, der zum Versorgungswerk entrichtet wird, ist nach oben durch den Regelbeitrag und nach unten durch den Mindestbeitrag (= 1/8 des Regelbeitrags) begrenzt. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn ein geringes oder gar kein Einkommen erzielt wird, ein Mindestbeitrag in Höhe von 1/8 des Regelbeitrags zu entrichten ist.
Selbständig tätige Mitglieder können für das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und die darauffolgenden fünf Kalenderjahre auf Antrag und ohne Einkommensnachweis einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 2/10 des Regelbeitrags in Anspruch nehmen (sog. Gründungsermäßigung).
Geschäftsführer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, entrichten einen einkommensbezogenen Beitrag aus ihrem Gewinn aus Gesellschafter-Anteilen. Nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer können die Gründungsermäßigung in Anspruch nehmen.