Merkblatt Versorgungswerk (Seite 1)

Kammer und Versorgungswerk

Die Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen wurden 2003 in die berufsständische Versorgung durch die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (das Versorgungswerk) einbezogen. Das Versorgungswerk bietet eine Absicherung im Alter, bei Berufsunfähigkeit sowie für Hinterbliebene.

Mitgliedschaft im Versorgungswerk

Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Ingenieurkammer Thüringen (Berufskammer) Pflichtmitglieder des Versorgungswerks, unabhängig davon, ob sie der Berufskammer als Pflichtmitglied (Beratende Ingenieure, bauvorlageberechtigte Ingenieure) oder als freiwilliges Mitglied angehören. Personen, die lediglich in einer Liste geführt werden, ohne Mitglieder der Kammer zu sein, können nicht in das Versorgungswerk aufgenommen werden.

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht kraft Gesetzes automatisch und zeitgleich mit der Mitgliedschaft in der Berufskammer. Von vorneherein ausgenommen von der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk sind Personen, die bei Beginn der Mitgliedschaft in der Berufskammer berufsunfähig sind oder bereits die Regelaltersgrenze für das obligatorische Altersruhegeld erreicht haben.

Auf Antrag kommt in bestimmten Fällen eine Befreiung vom Versorgungswerk in Betracht. Hierbei gibt es Unterschiede zwischen den Pflichtmitgliedern und den freiwilligen Mitgliedern der Ingenieurkammer Thüringen:
  • Pflichtmitglieder der Berufskammer können sich grundsätzlich nicht von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen. Nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk möglich, z.B. bei Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk bei Mitgliedschaftsbeginn in der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung, wenn zu diesem anderen Versorgungswerk Pflichtbeiträge aus dem gesamten beruflichen Einkommen entrichtet werden müssen.

  • Freiwillige Mitglieder der Berufskammer können sich auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen.

  • Wichtig: Bei einer Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist der Zugang zum Versorgungswerk nur dann möglich, wenn der Befreiungsgrund wegfällt. Wenn Sie sich z.B. als freiwilliges Mitglied Ihrer Berufskammer von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien lassen, ist der Zugang zum Versorgungswerk später nur dann möglich, wenn Sie Pflichtmitglied Ihrer Berufskammer werden. Ein Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist deshalb vorab abzuwägen. Bitte beachten Sie, dass Sie als freiwilliges Mitglied der Berufskammer einen reduzierten Beitrag zum Versorgungswerk zahlen können.

Endet die Mitgliedschaft in der Berufskammer, endet auch zeitgleich die Mitgliedschaft im Versorgungswerk. Im Anschluss an eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ist unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk möglich.

Wichtig: Unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungswerk bleibt die während der Mitgliedschaft erworbene Versorgungsanwartschaft bestehen. Die geleisteten Beiträge gehen also nicht verloren, sondern dienen weiterhin der Versorgung!

Beiträge zum Versorgungswerk

Während der Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind Pflichtbeiträge zum Auf- und Ausbau der Versorgung zu leisten.

Selbständig tätige Mitglieder:
  • Diese entrichten grundsätzlich einen einkommensbezogenen Beitrag aus dem (nachgewiesenen) Gewinn aus selbständiger Arbeit. Der Beitrag errechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Beitragssatzes und der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag, der zum Versorgungswerk entrichtet wird, ist nach oben durch den Regelbeitrag und nach unten durch den Mindestbeitrag (= 1/8 des Regelbeitrags) begrenzt. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn ein geringes oder gar kein Einkommen erzielt wird, ein Mindestbeitrag in Höhe von 1/8 des Regelbeitrags zu entrichten ist.

  • Selbständig tätige Mitglieder können für das Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und die darauffolgenden fünf Kalenderjahre auf Antrag und ohne Einkommensnachweis einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 2/10 des Regelbeitrags in Anspruch nehmen (sog. Gründungsermäßigung).

  • Geschäftsführer, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, entrichten einen einkommensbezogenen Beitrag aus ihrem Gewinn aus Gesellschafter-Anteilen. Nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer können die Gründungsermäßigung in Anspruch nehmen.