Wenn der Antragsteller ein Handwerk nach § 1 HandwO betreibt, kann er eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Handwerk der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks erhalten, wenn er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für das beantragte Handwerk nachweist.
Kann im Einzelfall der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer individuellen kostenpflichtigen Eignungsfeststellung diese Voraussetzung zu erfüllen.