Hinweise auf §§ 5a, 6 HandwO und 19 Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. 10. 1991 (GVBI. Nr. 24 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Datenschutzgesetzes vom 14. 09. 2001 (GVBI. Nr. 7 S. 248):
Die Datenerhebung und die Vorlage von Unterlagen dienen der Prüfung, ob die nach § 8 Abs. 1 HandwO geforderten Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vorliegen. Sie können Angaben bzw. die Vorlage von Unterlagen verweigern. Allerdings kann dies zu einer Antragsablehnung führen, da der Nachweis der fachlichen Qualifikation und des Ausnahmefalles von Ihnen zu erbringen ist. Die Daten werden auch im Rahmen der Anhörung nach § 8 Abs. 3 HandwO der von Ihnen benannten Berufsvereinigung zur Kenntnis gebracht.