Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (Seite 1)
In die Handwerksrolle wird nur eingetragen, wer nach § 7 Abs. 1 a HwO in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung nach § 7 Abs. 2 HwO bestanden hat. Liegt dies nicht vor, besteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, auf Antrag eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO zu erhalten.
Wissenswertes zu den Antragsvoraussetzungen
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeits- feststellung nach § 40 a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.