Bevor die Handwerkskammer über den Antrag entscheidet, kann auf Wunsch des Antragstellers, die Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung eingeholt werden. Für diesen Fall ist der Antrag, einschließlich der beigefügten Anlagen, in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass erst die erteilte Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle und nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung des entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt.