Merkblatt für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 der Handwerksordnung (HandwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle

1. Wissenswertes über das Antragsverfahren

Wir bitten Sie, sich mit dem Inhalt dieses Merkblattes und des Antragsformulars vor dem Ausfüllen des Antrages vertraut zu machen.

Die Ausnahmebewilligung gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HandwO) wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der zuständigen Handwerkskammer entschieden.
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

Der Antrag ist mit den beigefügten Nachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer einzureichen.

Bevor die jeweilige Handwerkskammer über den Antrag entscheidet, kann auf Wunsch des Antragstellers die Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung eingeholt werden. Für diesen Fall ist der Antrag einschließlich der beigefügten Anlagen in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass erst die erteilte Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle und nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung des entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt.

2. Wissenswertes zu den Antragsvoraussetzungen

Liegt eine Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das betreffende Handwerk nicht vor, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausnahmebewilligung zu stellen.

Die Ausnahmebewilligung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
1.

Ein Ausnahmegrund muss gegeben sein, d.h. die Ablegung einer Meisterprüfung muss für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten.

2.

Die zur selbstständigen Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen nachgewiesen werden.

Fehlt es auch nur an einer der beiden Voraussetzungen, so ist der Antrag kostenpflichtig abzulehnen.

Die Beurteilung, wann ein Ausnahmegrund anerkannt werden kann, obliegt einer Einzelfallprüfung. Für einen Ausnahmefall spricht z.B.:
  • ein fortgeschrittenes Alter (über 47 Jahre)

  • die kurzfristige, nicht vorhersehbare Übernahme eines bestehenden Betriebes

(z. B.: aus gesundheitlichen Gründen des bisherigen Betriebsinhabers.)

Ein Ausnahmefall liegt in der Regel nicht vor, wenn:
  • allein der Wunsch besteht, sich selbstständig zu machen,

  • man einen bestehenden nichtzulassungspflichtigen Betrieb, handwerksähnlichen Betrieb oder

  • Handelsbetrieb mit zulassungspflichtigen Tätigkeiten erweitern will

  • man sich in der Meisterausbildung befindet,

  • man arbeitslos ist,

  • wirtschaftliche Gründe (z. B.: hohe Investitionen) vorgetragen werden

Die für die ordnungsgemäße Betriebsführung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen in etwa denen der Meisterprüfung entsprechen. Weiterhin müssen kaufmännische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse (ähnlich dem Teil III der Meisterprüfung) nachgewiesen werden.

Kann im Einzelfall durch den beruflichen Werdegang und die Ausbildungsnachweise noch nicht vollständig dieser Nachweis erbracht werden, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer individuellen kostenpflichtigen Eignungsfeststellung diese Voraussetzung zu erfüllen.

Zu weiteren Fragen berät Sie Ihre Handwerkskammer gern.