Wir bitten Sie, sich mit dem Inhalt dieses Merkblattes und des Antragsformulars vor dem Ausfüllen des Antrages vertraut zu machen.
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HandwO) wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der zuständigen Handwerkskammer entschieden.Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Der Antrag ist mit den beigefügten Nachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer einzureichen.
Bevor die jeweilige Handwerkskammer über den Antrag entscheidet, kann auf Wunsch des Antragstellers die Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung eingeholt werden. Für diesen Fall ist der Antrag einschließlich der beigefügten Anlagen in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass erst die erteilte Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle und nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung des entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt.
Liegt eine Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das betreffende Handwerk nicht vor, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausnahmebewilligung zu stellen.
Ein Ausnahmegrund muss gegeben sein, d.h. die Ablegung einer Meisterprüfung muss für den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten.
Die zur selbstständigen Ausübung des zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen nachgewiesen werden.
Fehlt es auch nur an einer der beiden Voraussetzungen, so ist der Antrag kostenpflichtig abzulehnen.
ein fortgeschrittenes Alter (über 47 Jahre)
die kurzfristige, nicht vorhersehbare Übernahme eines bestehenden Betriebes
(z. B.: aus gesundheitlichen Gründen des bisherigen Betriebsinhabers.)
allein der Wunsch besteht, sich selbstständig zu machen,
man einen bestehenden nichtzulassungspflichtigen Betrieb, handwerksähnlichen Betrieb oder
Handelsbetrieb mit zulassungspflichtigen Tätigkeiten erweitern will
man sich in der Meisterausbildung befindet,
man arbeitslos ist,
wirtschaftliche Gründe (z. B.: hohe Investitionen) vorgetragen werden
Die für die ordnungsgemäße Betriebsführung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen in etwa denen der Meisterprüfung entsprechen. Weiterhin müssen kaufmännische, betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse (ähnlich dem Teil III der Meisterprüfung) nachgewiesen werden.
Kann im Einzelfall durch den beruflichen Werdegang und die Ausbildungsnachweise noch nicht vollständig dieser Nachweis erbracht werden, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer individuellen kostenpflichtigen Eignungsfeststellung diese Voraussetzung zu erfüllen.
Zu weiteren Fragen berät Sie Ihre Handwerkskammer gern.