Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerke verwandt.
Bäcker
Konditoren
Informationstechniker
Elektrotechniker
Elektromaschinenbauer
Kraftfahrzeugtechniker
Zweiradmechaniker (Krafträder)
Zweiradmechaniker
Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder)
Landmaschinenmechaniker
Metallbauer
Feinwerkmechaniker; Landmaschinenmechaniker
Maler und Lackierer
Stuckateure
Maler und Lackierer (Maler)
Dachdecker
Klempner
Orthopädietechniker
(diabetesadaptierte Fußbettungen)
Orthopädieschuhmacher