Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B Abschnitt 1 und Abschnitt 2 zur Handwerksordnung (HandwO)
Gemäß §§ 18,19 HandwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe, der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen.
Für die Ausübung dieser Handwerke und Gewerbe sind keine handwerksrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen erforderlich.
Folgende Unterlagen sind einzureichen: