Rahmenvertrags-Bedingungen zur Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende (PkautV/Gew) (Seite 1)
Anlage 4
Für den Abschluss von Vertrauensschadensversicherungen (Personenkautionsversicherungen) für Gewerbetreibende (PkautV/Gew) gelten im Verhältnis zwischen dem Gewerbetreibenden (Versicherungsnehmer) und dem Versicherer die folgenden Rahmenbedingungen:
Abschnitt I
Abschnitt II
im Antrag der von ihm unterhaltenen Betriebsstätten und deren Anschrift(en),
die Anzahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer,
Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des/der Inhaber(s) – ggf. der Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung befugt sind –, der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie der Personen, die er zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers ermächtigt hat,
– sofern der betreffende Antrag sich auf Bauvorhaben bezieht, die ganz oder teilweise veräußert, vermietet, verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen, oder auf Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer als Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen soll –
bei Antragstellung die Finanzierung nachzuweisen,
dem Versicherer Aufschluss über seine Vermögensverhältnisse zu geben. Hierzu hat er insbesondere dem Versicherer seine jeweilige Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung spätestens drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres vorzulegen und Einsichtnahme in seine Bücher zu gewähren. Der Versicherer hat diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.
den Versicherer auf Verlangen zu ermächtigen, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen,
wenn ein Wechsel bei den unter a) cc) genannten Personen eintritt; dabei sind die gleichen Angaben, wie unter a) cc) aufgezählt, zu machen,
wenn eine Person, die er zur Verwendung von Vermögenswerten von Auftraggebern ermächtigt hat, ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt begangen hat,
wenn ihm gegenüber der Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß § 3 der ABV (PkautV/Gew) oder eines Vorkommnisses behauptet wird, das sich nach Klärung des Tatbestandes als Versicherungsfall erweisen könnte.