Allgemeine Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende ABV (PkautV/Gew) (Seite 1)

Anlage 3

Für die Sicherheitsleistung gemäß § 34c der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Pflichten der Makler-, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung) gelten die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen:

§ 1 Gegenstand der Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungsschein bezeichneten Vermögenswerte des Begünstigten (Versicherten), die der Versicherungsnehmer zur Ausführung eines Auftrages erhält oder zu deren Verwendung er ermächtigt wird.

Der Versicherer ersetzt dem Versicherten unter den in § 4 genannten Voraussetzungen in dem in § 5 bezeichneten Umfang ihm selbst und unmittelbar zugefügte Schäden an diesen Vermögenswerten, die von Vertrauenspersonen (§ 2) während der Dauer des Versicherungsvertrages durch Versicherungsfälle (§ 3) verursacht werden.

Die Entschädigungsleistung des Versicherers befreit weder den Versicherungsnehmer noch die weiteren Vertrauenspersonen von ihrer Schadenersatzpflicht (vgl. § 9 Ziff. 2).

§ 2 Vertrauensperson

§ 2 Vertrauensperson

Vertrauenspersonen sind der Versicherungsnehmer – bzw. dessen Organe, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist – und die Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte des Versicherten ermächtigt hat.

§ 3 Versicherungsfall

§ 3 Versicherungsfall

Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn eine Vertrauensperson durch eine vorsätzliche gegen die im Versicherungsschein bezeichneten Vermögenswerte gerichtete Handlung dem Versicherten einen Vermögensschaden zufügt, zu dessen Ersatz sie dem Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen verpflichtet ist.

§ 4 Voraussetzungen der Entschädigungsleistung

§ 4 Voraussetzungen der Entschädigungsleistung

Die Entschädigungsleistung setzt voraus,

1.

dass der Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden haftet,

2.

dass die Vertrauensperson(en) wegen ihres Handelns verurteilt worden ist/sind. Das Urteil muss hinsichtlich des Tatbestandes rechtskräftig sein.

Diese Voraussetzung entfällt,
a)

wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen keine Anklage erhoben werden oder keine Verurteilung erfolgen kann, weil die Vertrauensperson(en) sich der Verfolgung entzogen hat/haben,

b)

wenn das Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist,

c)

wenn die Vertrauensperson(en) verstorben ist/sind; jedoch muss sich aus den Ermittlungs- bzw. Verfahrensakten oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, dass der Schaden durch einen Versicherungsfall gemäß § 3 verursacht wurde,

d)

wenn auf Grund der Ermittlungsakten auch für den Versicherer feststeht, dass der Schaden unzweifelhaft durch einen Versicherungsfall gemäß § 3 verursacht wurde,

e)

wenn dem Versicherer ein gegen die Vertrauensperson(en) gerichtetes rechtskräftiges Zivilurteil vorgelegt wird, in welchem deren Schadenersatzpflicht auf Grund eines Versicherungsfalles gemäß § 3 festgestellt worden ist,