Begleitetes Fahren ab 17, Merkblatt für die Antragstellerin / den Antragsteller sowie die Begleitperson(en) (Seite 1)
Merkblatt für die Antragstellerin / den Antragsteller sowie die Begleitperson/en
Fahranfängerinnen und Fahranfänger – Das sollten Sie unbedingt beachten:
Eine auf der Grundlage von § 6e StVG (begleitetes Fahren) erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahr- erlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 StVG teilgenommen hat.
Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist die Prüfungsbescheinigung und ein gültiger Reisepass oder Personal- ausweis mitzuführen und zuständigen Personen zu Kontrollzwecken auszuhändigen.
Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen, da sonst ein Bußgeld fällig wird oder Ihnen sogar die gesamte Fahrerlaubnis entzogen werden kann.
Fahren Sie nur, wenn Sie körperlich fit sind, nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder übermüdet sind.
Gurten Sie sich immer an.
Fahren Sie defensiv und vorausschauend.
Die Beifahrerin oder der Beifahrer – Das sollten Sie unbedingt beachten:
Die Erteilung der Prüfungsbescheinigung gem. § 48a Abs. 3 FeV erfolgt unter dem Vorbehalt, dass zum Zeit- punkt der Erteilung jeweils die eingetragene Begleitperson nicht mit mehr als einem Punkt im Fahreignungs- register belastet ist. Andernfalls kann die Prüfungsbescheinigung kostenpflichtig eingeschränkt werden (Streichung der betreffenden Begleitperson).
Nehmen Sie stets Ihren Führerschein mit.
0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels stehen.
Eine Wirkung im Sinne der Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a StVG genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Im Zweifelsfall verzichten Sie auf die Begleitung!
Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.
Achten Sie darauf, dass die junge Fahrerin / der junge Fahrer körperlich fit ist.
Begleiten Sie nicht, wenn Sie sich selber unwohl oder krank fühlen.
Wir empfehlen Ihnen, sich in Ihre Aufgabe einweisen zu lassen. Die Einweisung kann von Fahrschulen durch- geführt werden.
Beachten Sie bitte Blatt 2