Merkblatt über die Regelung der Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (§§ 1875 ff. BGB)

Merkblatt über die Regelung der Vergütung und Aufwendungsersatz für
ehrenamtliche¹) Betreuerinnen und Betreuer (§§ 1875 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -)

Gilt sinngemäß auch für Vormunschaften (§ 1808 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 1877 f. BGB) und Pflegschaften (§ 1813 Abs. 1 i. V. m. § 1808 Abs. 1 und 2 und §§ 1877 f. BGB), jedoch ohne die ausnahmsweise mögliche Vergütung

Im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Vergütung (§ 1876 Satz 1 BGB). In Ausnahmefällen kann das Betreuungsgericht eine angemessene Vergütung bewilligen.

Im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Vergütung (§ 1876 Satz 1 BGB). In Ausnahmefällen kann das Betreuungsgericht eine angemessene Vergütung bewilligen.

Die Betreuung wird grundsätzlich unentgeltlich (ehrenamtlich) geführt. Als Betreuerin oder Betreuer können Ihnen jedoch Auslagen, die Ihnen durch die Wahrnehmung dieses Amtes entstehen, auf Antrag erstattet werden.

Sie können (alternativ, nicht nebeneinander)

die Aufwandspauschale von zurzeit 425,00 EUR geltend machen

oder

Ersatz in Höhe der Ihnen tatsächlich entstandenen Auslagen beanspruchen.

Wählen Sie die für Sie günstigere Abrechnung.

1. Aufwandspauschale gemäß § 1878 BGB

1. Aufwandspauschale gemäß § 1878 BGB

Die Aufwandspauschale gemäß § 1878 Abs. 1 BGB i. V. m. § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz beträgt zurzeit pauschal 425,00 EUR pro Jahr. Bei Geltendmachung dieses Betrages sind Belege dem Betreuungsgericht nicht vorzulegen.

Die Erstattung erfolgt jährlich, erstmals ein Jahr nach der Betreuerbestellung. Sie werden darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigung erlischt, wenn Sie Ihren Anspruch nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend machen (vgl. § 1878 Abs. 1 Satz 1 BGB).. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Ein Antragsformular erhalten Sie bei Ihrer Verpflichtung bzw. auf Anfrage. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden.

Ist der Anspruch allerdings einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts jeweils als Antrag, es sei denn, die/der Betreuer/in verzichtet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung (§ 1878 Abs. 4 Satz 3 BGB).

2. Ersatz von Aufwendungen gemäß § 1877 BGB

Falls Ihre Aufwendungen den Betrag von 425,00 EUR übersteigen, müssen Sie dieses detailliert nachweisen (Tag des Besuches, Fahrtkosten, geführte Telefonate, Portoquittungen mit Angabe des Adressaten usw.). Bei Fahrten mit dem eigenen PKW werden 0,42 EUR pro gefahrenen Kilometer erstattet.

Die Ansprüche auf Ersatz der einzelnen Aufwendungen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung gegenüber der/dem Betreuten oder dem Betreuungsgericht geltend gemacht werden (§ 1877 Abs. 4 BGB).

3. Erstattungsverfahren

3. Erstattungsverfahren

Ist die/der Betreute mittellos, werden Ihre Auslagen auf Antrag aus der Landeskasse ersetzt. Nach § 1880 BGB gilt die/der Betreute als mittellos, wenn sie/er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus Ihrem/seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dabei hat die/der Betreute ihr/sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

Verfügt die/der Betreute über ausreichende Einkünfte oder ist Vermögen vorhanden, so richtet sich Ihr Erstattungsanspruch gegen die bzw. den Betroffene/n. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten. Sofern Ihnen die Vermögenssorge übertragen wurde, können Sie Ihre Aufwendungen mit Einzelnachweis (oben 2.) ohne Antragstellung sofort nach dem Entstehen aus dem Vermögen der/des Betreuten entnehmen. Haben Sie die pauschale Aufwandsentschädigung gewählt (oben 1.), können Sie diese nach Ablauf des Betreuungsjahres dem Vermögen der/des Betreuten entnehmen. Die Überprüfung erfolgt dann im Rahmen der Rechnungslegung oder Berichterstattung. Wurde Ihnen die Vermögenssorge nicht übertragen, so können Sie die Festsetzung der Erstattungsbeträge bei dem Betreuungsgericht beantragen.

¹)

Vergütung und Aufwendungsersatz der beruflichen Betreuer, der Betreuungsvereine, der Behördenbetreuer und der Betreuungsbehörden bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 1875 Abs. 2 BGB).