Häufig gestellte Fragen zum Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses - (Thüringen) (Seite 1)

1.

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses stellen?

Wo kann ich einen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses stellen?

Wenn Sie im Bundesland Thüringen in einem reglementierten Gesundheitsfachberuf arbeiten möchten, ist der Antrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 550 zu stellen. Das Antragsformular, den erforderlichen Lebenslauf und ein Merkblatt finden Sie auf unserer Webseite.

2.

Kann ich den Antrag stellen, wenn ich noch nicht in Thüringen wohne?

Kann ich den Antrag stellen, wenn ich noch nicht in Thüringen wohne?

Ein Wohnsitz in Thüringen ist nicht erforderlich. Es genügt eine Absichtserklärung, dass Sie in Thüringen arbeiten möchten. Diese Absichtserklärung ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft darzustellen. Als Unterlagen eignen sich z.B. Arbeitsplatzzusagen, Arbeitsverträge oder konkrete Stellenbewerbungen.

Wollen Sie sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, nutzen Sie bitte unseren Vordruck: Vollmacht. Diesen finden Sie auch auf unserer Webseite.

Gebührenpflichtige Bescheide und Urkunden werden nicht an Auslandsadressen zugestellt. Hier benötigen wir einen Bevollmächtigten mit ladungsfähiger Adresse in Deutschland, der zur Entgegennahme berechtigt wird und als Kostenschuldner auftritt. Im Vordruck Vollmacht ist dieses Passus berücksichtigt.

3.

Ich weiß noch nicht, in welchem Bundesland ich arbeiten möchte. Kann ich den Anerkennungsantrag auch bei verschiedenen Behörden in Deutschland stellen?

Ich weiß noch nicht, in welchem Bundesland ich arbeiten möchte. Kann ich den Anerkennungsantrag auch bei verschiedenen Behörden in Deutschland stellen?

Nein. Sie können den Antrag nur bei einer Behörde stellen. Wenn Ihnen eine Erlaubnisurkunde erteilt wird, gilt diese in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Wenn sich Ihre Berufspläne während des Antragsverfahrens ändern und Sie eine Arbeit in einem anderen Bundesland aufnehmen möchten, ist uns dies umgehend mitzuteilen. Es erfolgt sodann die Prüfung eines Zuständigkeitswechsels. Ihre Antragsunterlagen werden ggf. zur neuen Anerkennungsbehörde gesandt und das Verfahren dort fortgesetzt.

4.

Wie muss ich meine Sprachkenntnisse nachweisen?

Wie muss ich meine Sprachkenntnisse nachweisen?

Deutsche Sprachkenntnisse müssen auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden. Ein geeignetes Zertifikat eines anerkannten Sprachinstituts z.B. Goethe-Institut, TestDaF- Institut oder der telc gGmbH). Erkennbar sein müssen die abgelegten Prüfungsteile und die erreichte Punktzahl. Zudem müssen alle Antragsteller ihre Sprachkenntnisse in einem persönlichen Gespräch in unserem Hause nachweisen.

5.

In welcher Form müssen die Antragsunterlagen eingereicht werden?

In welcher Form müssen die Antragsunterlagen eingereicht werden?

Das Antragsverfahren ist ein schriftliches Verfahren.

Alle Antragsunterlagen sind nur auf dem Postweg einzureichen. Elektronisch eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

Dokumente müssen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden. Die Kopie ist direkt vom Original zu fertigen und mit einer amtlichen Beglaubigung versehen zu lassen.

Amtlich beglaubigte Kopien sind von folgenden Stellen anfertigen zu lassen:
  • von Behörden und Notaren der Bundesrepublik Deutschland oder

  • von deutschen Botschaften/Konsulaten.