Bundeseinheitliches Merkblatt zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung zu § 68 i. V. m. § 66 und § 67 AufenthG - (deutsch) (Seite 1)

Grundsätze

Grundsätze
A)

Die Hinweise zur Verwendung des bundeseinheitlichen Formulars für die Verpflichtungserklärung werden zusätzlich zur „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ den Ländern zur Anwendung empfohlen.

B)

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich das amtlich vorgeschriebene, fälschungssichere und bundeseinheitliche Formular in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

Bei Schüleraustauschorganisationen kann auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

Wird im Ausnahmefall zugelassen, dass mehrere Verpflichtungserklärende eine Verpflichtungserklärung abgeben (z. B. zur Vermeidung unzumutbarer Härten), so ist für jeden Verpflichtungserklärenden ein Formular zu verwenden und zu sätzlich auf den Formularen zu vermerken, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner eine Verpflichtungs- erklärung abgegeben haben und deren Personendaten anzugeben.

C)

Ist der Ausländer selbst in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich.

Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages.

D)

Der Verpflichtungserklärende ist vor Abgabe der Verpflichtungserklärung ausdrücklich über den Umfang und die Dauer der Haftung zu belehren. Es ist darauf hinzuweisen, dass er neben den Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sowie den Kosten der Ausreise im Fall einer Abschiebung auch die anfallenden Abschiebungskosten zu tragen hat.

Der Verpflichtungserklärende hat zu erklären, dass er keine weiteren Verpflichtungen eingegangen ist, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.

Der Verpflichtungserklärende ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben und Nachweise sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß §§ 95, 96 AufenthG und auf die Tatsache, dass seine Daten gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 lit. g AufenthV und gegebenenfalls gemäß Art. 9 Nr. 4 lit. f) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VIS-VO in der Visadatei gespeichert werden, hinzuweisen.

Der Verpflichtungserklärende sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes unabhängig von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Rahmen des Visumverfahrens geprüft wird und auch für die Visumerteilung grundsätzlich eine Voraussetzung ist. Grundlage hierfür ist bei Schengen-Visa Artikel 10 Absatz 3 lit. g in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), in dem der Nachweis einer schengenweit gültigen Reisekrankenversicherung für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen als Visumerteilungsvoraussetzung geregelt ist. Der Verpflichtungs- erklärende ist da rauf hinzuweisen, dass er auch für die Kosten im Krankheitsfall aufzukommen hat, die nicht von einer Krankenversicherung übernommen werden bzw. die die Deckungssumme der Krankenversicherung über- steigen.

E)

Für die Belehrung des Verpflichtungserklärenden ist das als Anlage beiliegende Muster zu verwenden.

Die durch den Verpflichtungserklärenden unterschriebene Belehrung ist der Akte beizufügen. Dem Verpflichtungs- erklärenden ist ein Abdruck der Erklärung auszuhändigen.

Setzt der Verpflichtungserklärende einen Bevollmächtigten ein, ist dem Bevollmächtigten die Belehrung zur Einholung der Unterschrift auszuhändigen. Die Unterschrift kann nicht durch den Bevollmächtigten des Verpflich- tungserklärenden geleistet werden.