Merkblatt für den handwerklichen Betriebsleiter

Gemäß § 7 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 wird als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der handwerkliche Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einen mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.

In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob auch eine „echte“ Betriebsleitung gewährleistet ist.

Der Betriebsleiter muss nach seiner vertraglichen Stellung im Unternehmen in der Lage sein, den Betrieb in handwerkstechnischer Hinsicht verantwortlich zu leiten. Das setzt die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus, die nur durch ständige Verbindung mit dem Betrieb und durch unmittelbar zeitlichen und räumlichen Kontakt aufrecht erhalten werden kann. Das heißt, der Betriebsleiter muss die im Unternehmen tätigen Personen während der üblichen Arbeitszeit anleiten und den ihm obliegenden Überwachungsaufgaben und Leitungsbefugnissen tatsächlich nachkommen können.

Hierzu gehört, dass der handwerkliche Betriebsleiter in der Lage ist, an sämtlichen Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeit den Fortgang und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen und lenkend sowie berichtigend einzugreifen, so oft dies notwendig ist und sich nicht auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. (BVerwG, GewArch. 1994, 172)

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Betriebsleiter aufgrund seiner ihm vertraglich eingeräumter Rechtsstellung in vergleichbarer Weise wie der selbständige Meister in einem Einzelhandwerksbetrieb rechtlich und tatsächlich zu einer umfassenden fachlich technischen Betriebsleitung in der Lage sein, im handwerklichen Sinne die allein dominierende Position innehaben. (BVerwG, Urteil vom 16.04.1991-1 C 50/88, OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 05.01.1993).

Zu weiteren Auskünften oder Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Sachgebietes Handwerksrolle oder unser Referat Recht gern zur Verfügung.