Merkblatt für einen Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7a der Handwerksordnung (HandwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle

1. Wissenswertes über das Antragsverfahren

1. Wissenswertes über das Antragsverfahren

Wir bitten Sie, sich mit dem Inhalt dieses Merkblattes und des Antragsformulars vor dem Ausfüllen des Antrages vertraut zu machen.

Die Ausübungsberechtigung gemäß § 7 a HandwO wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der zuständigen Handwerkskammer entschieden. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig.

Der Antrag ist mit den beigefügten Nachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer einzureichen.

Bevor die zuständige Handwerkskammer über den Antrag entscheidet, kann auf Wunsch des Antragstellers die Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung eingeholt werden. Für diesen Fall ist der Antrag einschließlich der beigefügten Nachweise in 2-facher Ausführung einzureichen.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass erst die erteilte Ausübungsberechtigung und die Eintragung in die Handwerksrolle und nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung des entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt.

2. Wissenswertes zu den Antragsvoraussetzungen

2. Wissenswertes zu den Antragsvoraussetzungen

Wenn der Antragsteller ein Handwerk nach § 1 HandwO betreibt, kann er eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Handwerk der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks erhalten, wenn er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für das beantragte Handwerk nachweist.

Kann im Einzelfall der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer individuellen kostenpflichtigen Eignungsfeststellung diese Voraussetzung zu erfüllen.

Zu weiteren Fragen berät Sie Ihre Handwerkskammer gern.