Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gemäß § 7b der Handwerksordnung (Seite 1)

In die Handwerksrolle wird nur eingetragen, wer nach § 7 Abs. 1 a HwO in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung oder eine gleichgestellte Prüfung nach § 7 Abs. 2 HwO bestanden hat. Liegt dies nicht vor, besteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, auf Antrag eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b HwO zu erhalten.

1.

Wissenswertes über das Antragsverfahren

Wissenswertes über das Antragsverfahren
  • Die Ausübungsberechtigung gemäß § 7 b HwO wird auf Antrag von der zuständigen Handwerkskammer entschieden. Die Bearbeitung des Antrags ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach dem derzeit gültigen Gebühren- und Entgeltverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

  • Der Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer einzureichen. Die Nachweise können in einfacher Kopie, wobei wir uns die Überprüfung der Originalunterlagen vorbehalten, in beglaubigter Kopie oder durch persönliche Vorlage im Original eingereicht werden.

  • Bevor die zuständige Handwerkskammer über den Antrag entscheidet, kann auf Wunsch des Antragstellers die Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung eingeholt werden. Für diesen Fall ist der Antrag einschließlich der entsprechenden Nachweise in 2-facher Ausführung einzureichen.

  • Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass erst die erteilte Ausübungsberechtigung und der Eintrag in die Handwerksrolle und nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung des entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt.

  • Die Ausübungsberechtigung selbst berechtigt nicht zum Ausbilden von Lehrlingen und zum Führen des Meistertitels im beantragten Handwerk.

  • Elektrotechniker (bei Errichtung, Erweiterung und Änderung an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung) sowie Installateure und Heizungsbauer (bei Gas-/Wasserinstallation) benötigen zusätzlich zur Handwerksrolleneintragung eine Eintragung bei den Verteilnetzbetreibern. Klären Sie die dortigen Voraussetzungen am besten vor Antragstellung.

  • Ausgenommen von dieser Regelung sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker).

2.

Wissenswertes zu den Antragsvoraussetzungen

Wissenswertes zu den Antragsvoraussetzungen
Nach § 7 b Abs. 1 HwO erhält eine Ausübungsberechtigung, wer
1.

eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und

2.

in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeits- feststellung nach § 40 a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.