Merkblatt für einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 Handwerksordnung (HandwO) zur Eintragung in die Handwerksrolle (Seite 1)

1. Wissenswertes über das Antragsverfahren

1. Wissenswertes über das Antragsverfahren

Wir bitten Sie, sich mit dem Inhalt dieses Merkblattes und dem Antragformular vor dem Ausfüllen des Antrages vertraut zu machen.

Die Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs. 1 HandwO wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der zuständigen Handwerkskammer entschieden.

Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig.

Bevor die Handwerkskammer über den Antrag entscheidet, kann auf Wunsch des Antragstellers, die Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung eingeholt werden. Für diesen Fall ist der Antrag, einschließlich der beigefügten Anlagen, in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass erst die erteilte Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle und nicht bereits die Antragstellung zur Ausübung des entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt.

2. Wissenswertes zu den Antragsvoraussetzungen

2. Wissenswertes zu den Antragsvoraussetzungen

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter/in tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 HandwO für ein Handwerk der Anlage A zur HandwO erteilt.

Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem betreffenden Gewerbe die notwendige Berufserfahrung besitzt. Dies gilt nicht für die Berufe Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker:

Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes in folgender Weise ausgeübt haben:
1.

mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,

2.

mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,

3.

mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,

4.

mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde oder

5.

mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens, von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und wenn außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat (gilt nicht für das Friseurhandwerk)

Die Zeiträume praktischer Berufserfahrung sind vom Antragsteller durch eine von der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat auszustellende EU-Bescheinigung nachzuweisen.

Die Bescheinigung ist im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen.