635 - Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (Ausgabe 2017)

1

Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)

Art und Umfang der Leistungen (§ 1 VOL/B)

Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist.

Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Etwaige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.

2

Änderung der Leistung (§ 2 Nummer 3 VOL/B)

Änderung der Leistung (§ 2 Nummer 3 VOL/B)
2.1

Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nummer 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.

2.2

Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.

3

Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B)

Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B)

Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.

4

Güteprüfung (§ 12 Nummer 2 VOL/B)

Güteprüfung (§ 12 Nummer 2 VOL/B)

Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.

5

Abnahme (§ 13 VOL/B)

Abnahme (§ 13 VOL/B)
5.1

Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.

5.2
Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über
  • bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,

  • bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.

6

Mängelansprüche (§ 14 VOL/B)

Mängelansprüche (§ 14 VOL/B)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.

7

Rechnungen (§§ 15 und 17 VOL/B)

Rechnungen (§§ 15 und 17 VOL/B)
7.1

Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.

Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.

7.2

In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

8

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B)

Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16 VOL/B)
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
  • das Datum,

  • die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,

  • die Art der Leistung,

  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,

  • die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und

  • die Gerätekenngrößen enthalten.

Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.