634 - Besondere Vertragsbedingungen (Ausgabe 2017) (Seite 1)

Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

1

Überwachung der Anlieferung

Überwachung der Anlieferung
Die Überwachung obliegt dem Auftraggeber. Dieser hat den Architekten/Ingenieur

mit der Wahrnehmung beauftragt. Anordnungen dürfen nur vom Auftraggeber bzw. vom beauftragten Architekten/ Ingenieur getroffen werden.

2

Anlieferungs- oder Annahmestelle

Anlieferungs- oder Annahmestelle
3

Ausführungsfristen

Ausführungsfristen
4

Vertragsstrafen (§ 11)

Vertragsstrafen (§ 11)
Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für Verzug zu zahlen:
4.1
bei Überschreitung der unter 3. genannten Fristen

desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Einzelfristen ist der nicht nutzbare Teil der Leistung, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.

4.2
Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt
4.3

Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung verbindlicher Zwischentermine (Einzelfristen als Vertrags- fristen) werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.