Anlage: Zusammenstellung der Angebote
Bei Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibungen nach VOB/A Abschnitt 1, bei denen schriftliche Angebote zugelassen sind, dürfen Bieter und ihre Bevollmächtigten bei der Eröffnung der Angebote zugegen sein.
Alle anderen Vergabeverfahren: Bieter sind nicht zugelassen.
Die Verhandlungsleitung hat geprüft, dass bei Ausschreibungen nach VOB/A Abschnitt 1, bei denen schriftliche Angebote zugelassen sind, nur Bieter und/oder deren Bevollmächtigte zugegen sind.
Schriftliche Angebote sind mit dem Eingangsstempel und in der Reihenfolge des Eingangs mit Angebotsnummern versehen. Sie waren ordnungsgemäß verschlossen, bis auf das/die Angebot(e)
Elektronisch übermittelte Angebote waren ordnungsgemäß verschlüsselt, bis auf das/die Angebot(e)