225 - Verzeichnis für Stoffpreisgleitklausel (Ausgabe 2017) (Seite 1)

Für die nachstehend aufgeführten Stoffe, begrenzt auf die in den in Spalte 2 genannten Teilleistungen (OZ) verwendeten Stoffe, werden bei Änderung der Preise die Mehr- oder Minderaufwendungen gemäß der "Stoffpreisgleitklausel" erstattet.

Abrechnungszeitpunkt
Einbau =

Stoff ist mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden worden.

Lieferung =

Stoff ist auf der Baustelle angeliefert worden.

Verwendung =

Stoff ist unabhängig von den Begrifflichkeiten des BGB bei der Herstellung einer beweglichen Sache, die nicht mit dem Grundstück (Baugrund) fest verbunden ist, so eingesetzt worden, dass er seine bisherige Eigenständigkeit verloren hat oder der Stoff ist bei der Leistungserbringung als Betriebsstoff verbraucht worden.

Auflistung der Stoffe
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