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214 - Besondere Vertragsbedingungen (Ausgabe 2017 - Stand 2019) (Seite 1)
Vergabenummer
Baumaßnahme
Leistung
1
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
1.1
Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (= Ausführungsfristen):
Mit der Ausführung ist zu beginnen
am
am
Angabe
spätestens folgende Anzahl Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens.
spätestens folgende Anzahl Werktage nach Zugang des Auftragsschreibens
Angabe
in der folgenden KW
in der folgenden Kalenderwoche
Angabe
spätestens am letzten Werktag dieser KW.
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B);
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VOB/B);
die Aufforderung wird Ihnen voraussichtlich bis zum folgenden Datum zugehen;
Ihr Auskunftsrecht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 VOB/B bleibt hiervon unberührt.
nach der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Frist für den Ausführungsbeginn.
Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertigzustellen)
am
am
Angabe
innerhalb von folgender Anzahl Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn.
innerhalb von folgender Anzahl Werktagen nach vorstehend angekreuzter Frist für den Ausführungsbeginn
Angabe
in der folgenden KW
in der folgenden Kalenderwoche
Angabe
spätestens am letzten Werktag dieser KW.
in der im beigefügten Bauzeitenplan ausgewiesenen Fertigstellungsfrist.
1.2
Verbindliche Fristen (= Vertragsfristen) gemäß § 5 Absatz 1 VOB/B sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn
vorstehende Frist für die Vollendung (abnahmereife Fertigstellung) der Leistung
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen
aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
aus dem beigefügten Bauzeitenplan:
Angabe
Sonstiges
Sonstiges
Angabe
Seite 2
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