Bürgschaft gemäß § 2 der Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) (Seite 1)

Anlage 5

Folgende Person(en)
wird / werden von
zur Ausführung des Auftrages
Vermögenswerte erhalten oder zu deren Verwendung ermächtigt werden
Zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetreibenden und/oder den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die vorgenannten Vermögenswerte richten, übernehmen wir hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage bis zum Höchstbetrag von
einschließlich der Zinsen und Kosten mit der Maßgabe, dass wir aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld und nur bis zu dem Betrag in Anspruch genommen werden können, der auf dem bei uns geführten Konto zur Verfügung gestellt worden ist

Soweit § 2 Abs. 5 Nr. 1 MaBV nicht entgegensteht, vermindert sich der verbürgte Höchstbetrag in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a Gewerbeordnung jeweils um den Betrag, der von dem vorerwähnten Konto ordnungsgemäß abverfügt und verwendet worden ist.

Wir sind auf einseitiges Anfordern des Auftraggebers zur Zahlung berechtigt.

Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen spätestens mit Rückgabe dieser Bürgschaftserklärung.

Wir sind berechtigt, uns jederzeit durch Hinterlegung zum Zwecke der Sicherheitsleistung von den Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft zu befreien.

Im Übrigen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung.

Unterschrift