Rahmenvertrags-Bedingungen zur Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende (PkautV/Gew) (Seite 1)

Anlage 4

Für den Abschluss von Vertrauensschadensversicherungen (Personenkautionsversicherungen) für Gewerbetreibende (PkautV/Gew) gelten im Verhältnis zwischen dem Gewerbetreibenden (Versicherungsnehmer) und dem Versicherer die folgenden Rahmenbedingungen:

Abschnitt I

Abschnitt I
1.

Der Versicherungsnehmer kann für jeden Auftrag i.S. des § 2 der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung) wählen, ob er Sicherheit durch die Stellung eines Bürgen leisten oder eine PkautV/Gew abschließen will.

2.

Die PkautV/Gew wird nach Maßgabe des jeweiligen Antrags und der Allgemeinen Bedingungen der Vertrauensschadenversicherung (Personenkautionsversicherung) für Gewerbetreibende – ABV (PkautV/gew) – gewahrt. Sie bezieht sich auf den im Antrag bezeichneten Auftrag.

3.

Dem Versicherer steht es frei, Anträge des Versicherungsnehmers auf Abschluss von PkautV/Gew ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies gilt nicht für Anträge, welche sich auf ein für mehrere Auftraggeber nach einheitlichen Bedingungen durchzuführendes Vorhaben beziehen, sofern der Versicherer hierfür die Übernahme der Versicherungen zugesagt hat.

Abschnitt II

Abschnitt II
1.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a)
im Antrag auf Abschluss einer PkautV/Gew anzugeben
aa)

im Antrag der von ihm unterhaltenen Betriebsstätten und deren Anschrift(en),

bb)

die Anzahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer,

cc)

Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des/der Inhaber(s) – ggf. der Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung befugt sind –, der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie der Personen, die er zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers ermächtigt hat,

b)

– sofern der betreffende Antrag sich auf Bauvorhaben bezieht, die ganz oder teilweise veräußert, vermietet, verpachtet oder in anderer Weise zur Nutzung überlassen werden sollen, oder auf Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer als Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen soll –

bei Antragstellung die Finanzierung nachzuweisen,

c)
bei Antragstellung und während des Bestehens von PkautV/Gew
aa)

dem Versicherer Aufschluss über seine Vermögensverhältnisse zu geben. Hierzu hat er insbesondere dem Versicherer seine jeweilige Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung spätestens drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres vorzulegen und Einsichtnahme in seine Bücher zu gewähren. Der Versicherer hat diese Unterlagen vertraulich zu behandeln.

bb)

den Versicherer auf Verlangen zu ermächtigen, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen,

d)
nach Antragstellung und während des Bestehens von PkautV/Gew den Versicherer unverzüglich zu verständigen,
aa)

wenn ein Wechsel bei den unter a) cc) genannten Personen eintritt; dabei sind die gleichen Angaben, wie unter a) cc) aufgezählt, zu machen,

bb)

wenn eine Person, die er zur Verwendung von Vermögenswerten von Auftraggebern ermächtigt hat, ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt begangen hat,

cc)

wenn ihm gegenüber der Eintritt eines Versicherungsfalls gemäß § 3 der ABV (PkautV/Gew) oder eines Vorkommnisses behauptet wird, das sich nach Klärung des Tatbestandes als Versicherungsfall erweisen könnte.