Hinweise zur Testamentserrichtung- und Hinterlegung (amtliche Verwahrung)

Zur Errichtung eines Testaments haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Zum einen können Sie sich zur Errichtung eines Testaments an einen Notar Ihrer Wahl wenden. Nachdem das Testament vor einem Notar errichtet wurde, wird der Notar es automatisch beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung geben.

Zum anderen besteht die Möglichkeit, ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung zu errichten. Hierbei ist das Testament vollständig per Hand zu schreiben (ohne Benutzung eines Computers, einer Schreibmaschine oder ähnliches). Das Testament soll mit dem Ort und dem Datum der Errichtung versehen sein und als Unterschrift den vollständigen Namen (Vor- und Familiennamen) enthalten.

Ein gemeinsames handschriftliches Testament kann nur durch Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner errichtet werden. Dabei genügt die handschriftliche Niederschrift durch einen Partner, jedoch müssen beide Partner unterschreiben.

Aufbewahrung / besondere amtliche Verwahrung:

Handschriftliche Testamente können Sie an jedem Ort Ihrer Wahl aufbewahren (z. B. Gericht oder Zuhause). Auf die Wirksamkeit des Testaments hat der Aufbewahrungsort keinen Einfluss. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, das selbst geschriebene Testament beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung zu geben.

Durch die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten beim Nachlassgericht soll ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre schnelle Auffindung nach Ihrem Tod gewährleistet werden. Die Verwahrung bei Gericht schützt Ihr Testament vor Fälschungen oder Verlust.

Alle Testamente, die sich beim Nachlassgericht in besonderer amtlicher Verwahrung befinden, werden im Zentralen Testamentsregister registriert, damit das Testament im Todesfall aufgefunden wird, unabhängig vom Sterbeort und dem letzten Wohnsitz.

Füllen Sie hierzu bitte den Antrag auf Hinterlegung eines Testaments aus und reichen diesen zusammen mit dem Testament im Original, einer Kopie Ihrer Geburtsurkunde sowie einer Kopie Ihres Personalausweises beim Nachlassgericht ein.

Kosten:

Sowohl die besondere amtliche Verwahrung des Testaments beim Nachlassgericht (KV-Nr. 12100 GNotKG) als auch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind kostenpflichtig.

Rücknahme aus der besonderen amtlichen Verwahrung:

Sie können zu Lebzeiten jederzeit Ihre Testamente persönlich aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig zurückgegeben werden, auch im Falle einer Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Die Rückgabe eines Testaments ist kostenfrei.

Wünschen Sie die Rückgabe eines bereits in besonderer amtlicher Verwahrung befindlichen Testaments, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.