Hinweise zur Erlangung eines Erbscheines (Seite 1)

Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Erbscheinen:
1.

Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge (kein Testament/Erbvertrag vorhanden oder relevant)

2.

Erbschein aufgrund testamentarischer Erbfolge (Testament vorhanden)

Zur Beantragung jeder Art von Erbschein sind folgende Urkunden immer vorzulegen:
Zusätzlich je nach Art des Erbscheins:
1. Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge
bei verheiratetem Erblasser mit Kindern:
  • Heiratsurkunde

  • Geburtsurkunden aller Kinder des Erblassers (auch außerehelich geborene oder adoptierte Kinder)

  • Sterbeurkunden bereits verstorbener Kinder und Geburtsurkunden derer Kinder

bei verheiratetem Erblasser ohne Kinder:
  • Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde

  • Geburtsurkunde des Erblassers

  • Sterbeurkunde eines eventuell bereits verstorbenen Elternteils

  • Geburtsurkunden aller Kinder des verstorbenen Elternteils

  • Sterbeurkunden bereits verstorbener Geschwister

  • Geburtsurkunden der Kinder bereits verstorbener Geschwister

Sind Eltern, Geschwister und sämtliche Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers vorverstorben, so ist auch der Tod der Großeltern nachzuweisen, um den überlebenden Ehepartner als Alleinerben feststellen zu können.

bei ledigem Erblasser:
  • Geburtsurkunden aller Kinder des Erblassers

  • sind Kinder bereits verstorben, deren Sterbeurkunden und falls diese selbst schon
    Kinder hatten, auch deren Geburtsurkunden

  • Geburtsurkunde des Erblassers, wenn Kinder oder Kindeskinder nicht (mehr) vorhanden sind

  • Sterbeurkunde eines eventuell verstorbenen Elternteils

  • Geburtsurkunden aller Geschwister und sollten diese bereits verstorben sein, auch deren Sterbeurkunden und die Geburtsurkunden derer Kinder

Sind Eltern, Geschwister und sämtliche Abkömmlinge der Geschwister des Erblassers vorverstorben, kommen Erben der 3. Ordnung (Großeltern, Cousins, Cousinen) zum Zuge.