Merkblatt zum gesetzlichen Pflichtteil

1. Anspruchsberechtigung

§ 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt u.a.:

„Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Absatz 1 BGB).
Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2303 Absatz 2 BGB).“

2. Durchsetzung des Anspruchs auf Pflichtteil

Es ist Ihre Angelegenheit, von dem/den Erben die Auszahlung des Pflichtteils zu verlangen; das Nachlass- gericht kann und darf für Sie insoweit nicht tätig werden. Sollte eine gerichtliche Geltendmachung Ihres Anspruchs erforderlich werden, wäre hierfür das Zivilgericht zuständig.

Sofern Sie Hilfe bei der Durchsetzung benötigen, wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufsgruppen, insbesondere Rechtsbeistände, Rechtsanwälte o. Ä.

3. Höhe des Pflichtteils

Sie können demnach verlangen, dass Ihnen die Hälfte des Wertes dessen ausbezahlt wird, was Ihnen nach dem Gesetz als Erbteil zustünde, wenn Sie nicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden wären.

Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers) unter Abzug der Erblasserverbindlichkeiten (Schulden des Verstorbenen) sowie Erbfallverbindlichkeiten (Kosten nach dem Tode des Erblassers, z. Bsp. Beerdigungs- kosten) zugrunde zu legen. Unter Umständen muss der Wert durch Schätzung ermittelt werden.

Auf den Pflichtteil müssen Sie sich anrechnen lassen, was Ihnen von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zugewendet worden ist, wenn bei Hingabe der Zuwendung bestimmt wurde, dass dies auf den Pflichtteil anzurechnen ist.

4. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt nach aktuellem Recht mit dem Schluss des Jahres, in dem sie von dem Erbfall und der sie beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen sowie von der Person des Erben Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müssten (§ 199 Abs. 1 BGB).