Sie können demnach verlangen, dass Ihnen die Hälfte des Wertes dessen ausbezahlt wird, was Ihnen nach dem Gesetz als Erbteil zustünde, wenn Sie nicht von der Erbfolge ausgeschlossen worden wären.
Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers) unter Abzug der Erblasserverbindlichkeiten (Schulden des Verstorbenen) sowie Erbfallverbindlichkeiten (Kosten nach dem Tode des Erblassers, z. Bsp. Beerdigungs- kosten) zugrunde zu legen. Unter Umständen muss der Wert durch Schätzung ermittelt werden.
Auf den Pflichtteil müssen Sie sich anrechnen lassen, was Ihnen von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten zugewendet worden ist, wenn bei Hingabe der Zuwendung bestimmt wurde, dass dies auf den Pflichtteil anzurechnen ist.