Merkblatt zur Erbschaftsausschlagung (Seite 1)
Die Ausschlagung wird nur wirksam, wenn Ihre Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen dem zuständigen Nachlassgericht oder dem Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zugeht. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt haben.
Sind Sie durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zum Erben berufen, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch das Gericht.
Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn dieser Frist im Ausland aufgehalten hat.
Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen, mit der Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers (auch etwaige Schulden) auf den oder die Erben übergeht.
Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagungsfrist nicht verlängert werden kann!
Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für d. Kind(er) besitzt (z. B. die Eltern, der alleinsorgeberechtigte Elternteil, der Vormund).
In der Regel ist für die wirksame Ausschlagung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Gegebenenfalls kann das Erfordernis der Genehmigung entfallen. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr(e) Kind(er) wirksam ausschlagen. Hierfür gelten die vorstehenden Form- und Fristvorschriften.
Bei volljährigen Personen, die unter gerichtlicher Betreuung oder Pflegschaft stehen, muss gegebenenfalls der Betreuer oder Pfleger die Erklärung abgeben; für die in diesem Fall ausnahmslos erforderliche Genehmigung ist das Betreuungsgericht zuständig.