Vollmacht in Nachlassverfahren

Vollmachtgeber/in:
Ich erteile Vollmacht zu meiner Vertretung in dem Nachlassverfahren bezüglich
an (auch mehrere Personen können genannt werden):
Vollmachtnehmer/in 1:
Vollmachtnehmer/in 2:
Vollmachtnehmer/in 3:

Diese Vollmacht berechtigt nur zur Vertretung des Vollmachtgebers beim Nachlassgericht. Aufgrund dieser Vollmacht ist der Bevollmächtigte nicht befugt, den Vollmachtgeber außergerichtlich zu vertreten.

Die Vollmacht berechtigt daher unter anderem den Bevollmächtigten nicht, den Nachlass zu teilen und über Konten bei Banken und Sparkassen zu verfügen (hierzu ist ggf. eine eigene Vollmacht erforderlich).

Zugleich genehmige ich alle Erklärungen, welche der Bevollmächtigte für mich in dieser Sache vor dem Nachlassgericht bereits abgegeben hat.

Unterschrift d. Vollmachtgeberin/Vollmachtgebers

Hinweis:

Diese spezielle Vollmacht kann im Erbscheinsverfahren nur an einen Miterben erteilt werden, nicht jedoch an Dritte. Das Gesetz verlangt, dass mindestens ein Erbe die im Erbscheinsantrag erforderlichen Angaben an Eides statt versichern muss. Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich vor dem Gericht oder einem Notar abzugeben.