Diese spezielle Vollmacht kann im Erbscheinsverfahren nur an einen Miterben erteilt werden, nicht jedoch an Dritte. Das Gesetz verlangt, dass mindestens ein Erbe die im Erbscheinsantrag erforderlichen Angaben an Eides statt versichern muss. Die eidesstattliche Versicherung ist persönlich vor dem Gericht oder einem Notar abzugeben.