Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO / i.V.m § 9 Abs. 1 ThürGastG (Seite 1)

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Der Antrag auf die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes ist in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung möglich. Ausnahmsweise kommt eine frühere Wiedergestattung in Betracht, nämlich dann, wenn besondere Gründe vorliegen. (Vgl. § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO)

Sehr geehrte Damen und Herren,
– haben Sie mir/uns
wegen Unzuverlässigkeit
für

untersagt.

Die Gründe für meine/unsere Unzuverlässigkeit lagen im Wesentlichen bei