Der Antrag auf die Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes ist in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung möglich. Ausnahmsweise kommt eine frühere Wiedergestattung in Betracht, nämlich dann, wenn besondere Gründe vorliegen. (Vgl. § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO)