Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal aG) und für Blinde (Merkmal Bl) (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO)

Antragsteller

Antragsteller

Ich beantrage die Ausstellung eines EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte.

Ich lege meinen gültigen Schwerbehinderten-Ausweis sowie ein aktuelles Lichtbild vor. Es soll die längstmögliche Geltungs- dauer eingetragen werden.

Hinweis: Sollten Sie mit dem grundsätzlich vorgesehenen Lichtbild des Ausweisinhabers oder wegen Ihrer Unterschrift auf dem Parkausweis Schwierigkeiten haben, wenden Sie sich bei Antragsabgabe vertrauensvoll an uns. Wir beraten Sie gerne!

Voraussetzungen für einen EU-einheitlichen Parkausweis für Behinderte:

Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen:

Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Ober- schenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden

Wird von der Behörde ausgefüllt

Wird von der Behörde ausgefüllt