Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz - (EfA-Version) (Seite 1)

Bitte lesen Sie sich das Merkblatt aufmerksam durch und heben Sie eine Ausfertigung
bei Ihren Unterlagen auf!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Unterhaltsvorschussstelle.

Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem UVG sind Sie gem. §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - (SGB I) sowie § 1 Abs. 3 UVG verpflichtet.

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG?

1. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung nach dem UVG?
Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung, wenn es
a)

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder

  • von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder

  • dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt unter- gebracht ist und

c) nicht oder nicht regelmäßig mindestens in der nach Abschnitt 3 in Betracht kommenden Höhe
  • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder

  • wenn dieser oder der Stiefelternteil verstorben ist, Waisenbezüge erhält.

d) Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG, wenn
  • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder

  • der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.

e) Ausländer:

Bei ausländischen Staatsangehörigen müssen zusätzliche weitere ausländerrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese werden im Einzelfall geprüft (vorzulegen ist unbedingt der jeweilige Aufenthaltstitel).

Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung?

2. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung?
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht oder

  • beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen bzw. eine erhebliche Mitbetreuung durch den anderen Elternteil erfolgt oder

  • der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt) bzw. verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes (LPartG) eingeht, (hierzu können auch ausschließlich religiös geschlossene Ehen zählen) oder

  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes oder ein Lebenspartner im Sinne des LPartG lebt (z.B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt), oder

  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet, oder

  • von z. B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, oder

  • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteiles mitzuwirken, oder

  • das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vgl. Abschnitt 3) von dem anderen Elternteil bzw. demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält, oder