3 Vertragsabwicklung - 3.14 Insolvenzfälle

(1) Sobald eine Baudienststelle von der Zahlungseinstellung eines Auftragnehmers oder von dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Verfahrenseröffnung oder dem Eröffnungsbeschluss Kenntnis erhält, hat sie dies formlos, jedoch möglichst mit den Angaben nach Vordruck „HVA B-StB Insolvenz-Mitteilung" der dafür bestimmten Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Diese hat an Stellen, die aufrechnungsfähige Guthaben des Auftragnehmers oder Forderungen gegen den Auftragnehmer haben könnten, eine Mitteilung nach Vordruck „HVA B-StB Insolvenz-Mitteilung" zu richten.

(3) An den Auftragnehmer und an Dritte sind aus Guthaben des Auftragnehmers zunächst keine Zahlungen mehr zu leisten (siehe auch Abschnitt 3.9 „Zahlungen an Dritte").

Es ist zu prüfen, ob von dem Kündigungsrecht des Auftraggebers Gebrauch zu machen ist (siehe Abschnitt 3.12 „Kündigung durch den Auftraggeber").

(4) Alle Baudienststellen haben der Dienststelle, welche die „Insolvenz-Mitteilung" veranlasst hat, umgehend einen Bericht nach Vordruck „HVA B-StB Insolvenz-Bericht" für jede Maßnahme zuzuleiten.

Wesentliche Änderungen geschätzter Beträge und das Ergebnis der Abrechnung sind nachzumelden.

(5) Über das weitere Vorgehen, insbesondere über Aufrechnungen, Inanspruchnahme von Sicherheiten und über Zahlungen sowie über die Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter, entscheidet die dafür bestimmte Dienststelle.